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BGH, 23.09.1988 - 2 ARs 399/88 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung durch Bundesgerichtshof - Gerichtszuständigkeit für Bewährungsaufsicht einschließlich der mit der Bewährung zusammenhängenden Entscheidungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 27.06.1975 - 2 ARs 137/75
Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung - …
Auszug aus BGH, 23.09.1988 - 2 ARs 399/88
Eine Entscheidung gemäß § 14 StPO kann nur ergehen, wenn eines der streitenden Gerichte zuständig ist (BGHSt 26, 162, 164).
- BGH, 09.05.2001 - 2 ARs 101/01
Zuständigkeit bei § 36 Abs. 5 BtMG
Der Abgabe an das unzuständige Amtsgericht Gelsenkirchen und dessen Übernahme der Bewährungskontrolle kam eine Bindungswirkung gemäß § 462a Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz StPO nicht zu (vgl. BGHR StPO § 462a Abs. 2 Satz 2 Abgabe 1). - BGH, 19.01.2005 - 2 ARs 433/04
Zuständigkeitsbestimmung (Zuständigkeit; Bewährungsaufsicht); gemeinschaftliches …
Der zunächst erfolgten Abgabe der Bewährungsüberwachung an das Amtsgericht Karlsruhe und der Rückübernahme der Bewährungsaufsicht nach erneutem Wohnsitzwechsel durch das Amtsgericht Bayreuth kam wegen deren Unzuständigkeit eine Bindungswirkung nach § 462 a Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. StPO nicht zu (BGH NStZ-RR 2001, 343; vgl. auch BGHR StPO § 462 a Abs. 2 Satz 2 Abgabe 1). - BGH, 05.03.2008 - 2 ARs 30/08
Zuständigkeitsbestimmung
Eine bindende Abgabe der Bewährungsüberwachung durch das Amtsgericht Heidenheim an das Amtsgericht Lippstadt konnte nicht erfolgen, da der entsprechende Beschluss durch das unzuständige Gericht erging (vgl. BGHR StPO § 462a Abs. 2 Satz 2 Abgabe 1).".
- BGH, 03.02.1995 - 2 ARs 459/94
Betäubungsmittel - Jugendstrafvollzug - Strafaussetzung - Widerruf - …
Der Abgabe durch ein unzuständiges Gericht kommt keine Bindungswirkung gemäß § 462 a Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz StPO zu (vgl. BGHR StPO § 462 a Abs. 2 Satz 2 Abgabe 1). - BGH, 05.03.2008 - 2 AR 17/08 Eine bindende Abgabe der Bewährungsüberwachung durch das Amtsgericht Heidenheim an das Amtsgericht Lippstadt konnte nicht erfolgen, da der entsprechende Beschluss durch das unzuständige Gericht erging (vgl. BGHR StPO § 462a Abs. 2 Satz 2 Abgabe 1).".
- BGH, 19.01.2005 - 2 AR 263/04
Entscheidung über die Zuständigkeit eines Gerichts für die Entscheidung über die …
Der zunächst erfolgten Abgabe der Bewährungsüberwachung an das Amtsgericht Karlsruhe und der Rückübernahme der Bewährungsaufsicht nach erneutem Wohnsitzwechsel durch das Amtsgericht Bayreuth kam wegen deren Unzuständigkeit eine Bindungswirkung nach § 462 a Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. StPO nicht zu (BGH NStZ-RR 2001, 343; vgl. auch BGHR StPO § 462 a Abs. 2 Satz 2 Abgabe 1). - BGH, 12.07.2000 - 2 ARs 161/00
Zuständigkeit für nachträgliche Entscheidungen bei Strafaussetzung zur Bewährung
Eine Bindungswirkung der Abgabe an das Wohnsitzgericht gemäß § 462 a Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz StPO ist nicht eingetreten, weil das abgebende Amtsgericht Cochem schon zu diesem Zeitpunkt unzuständig war (BGHR StPO § 462 a Abs. 2 Satz 2 Abgabe 1;… Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO, 44. Aufl., § 462 a Rdn. 23).