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   BGH, 23.09.1988 - 2 ARs 399/88   

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https://dejure.org/1988,3778
BGH, 23.09.1988 - 2 ARs 399/88 (https://dejure.org/1988,3778)
BGH, Entscheidung vom 23.09.1988 - 2 ARs 399/88 (https://dejure.org/1988,3778)
BGH, Entscheidung vom 23. September 1988 - 2 ARs 399/88 (https://dejure.org/1988,3778)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung durch Bundesgerichtshof - Gerichtszuständigkeit für Bewährungsaufsicht einschließlich der mit der Bewährung zusammenhängenden Entscheidungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 27.06.1975 - 2 ARs 137/75

    Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung -

    Auszug aus BGH, 23.09.1988 - 2 ARs 399/88
    Eine Entscheidung gemäß § 14 StPO kann nur ergehen, wenn eines der streitenden Gerichte zuständig ist (BGHSt 26, 162, 164).
  • BGH, 09.05.2001 - 2 ARs 101/01

    Zuständigkeit bei § 36 Abs. 5 BtMG

    Der Abgabe an das unzuständige Amtsgericht Gelsenkirchen und dessen Übernahme der Bewährungskontrolle kam eine Bindungswirkung gemäß § 462a Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz StPO nicht zu (vgl. BGHR StPO § 462a Abs. 2 Satz 2 Abgabe 1).
  • BGH, 19.01.2005 - 2 ARs 433/04

    Zuständigkeitsbestimmung (Zuständigkeit; Bewährungsaufsicht); gemeinschaftliches

    Der zunächst erfolgten Abgabe der Bewährungsüberwachung an das Amtsgericht Karlsruhe und der Rückübernahme der Bewährungsaufsicht nach erneutem Wohnsitzwechsel durch das Amtsgericht Bayreuth kam wegen deren Unzuständigkeit eine Bindungswirkung nach § 462 a Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. StPO nicht zu (BGH NStZ-RR 2001, 343; vgl. auch BGHR StPO § 462 a Abs. 2 Satz 2 Abgabe 1).
  • BGH, 05.03.2008 - 2 ARs 30/08

    Zuständigkeitsbestimmung

    Eine bindende Abgabe der Bewährungsüberwachung durch das Amtsgericht Heidenheim an das Amtsgericht Lippstadt konnte nicht erfolgen, da der entsprechende Beschluss durch das unzuständige Gericht erging (vgl. BGHR StPO § 462a Abs. 2 Satz 2 Abgabe 1).".
  • BGH, 03.02.1995 - 2 ARs 459/94

    Betäubungsmittel - Jugendstrafvollzug - Strafaussetzung - Widerruf -

    Der Abgabe durch ein unzuständiges Gericht kommt keine Bindungswirkung gemäß § 462 a Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz StPO zu (vgl. BGHR StPO § 462 a Abs. 2 Satz 2 Abgabe 1).
  • BGH, 05.03.2008 - 2 AR 17/08
    Eine bindende Abgabe der Bewährungsüberwachung durch das Amtsgericht Heidenheim an das Amtsgericht Lippstadt konnte nicht erfolgen, da der entsprechende Beschluss durch das unzuständige Gericht erging (vgl. BGHR StPO § 462a Abs. 2 Satz 2 Abgabe 1).".
  • BGH, 19.01.2005 - 2 AR 263/04

    Entscheidung über die Zuständigkeit eines Gerichts für die Entscheidung über die

    Der zunächst erfolgten Abgabe der Bewährungsüberwachung an das Amtsgericht Karlsruhe und der Rückübernahme der Bewährungsaufsicht nach erneutem Wohnsitzwechsel durch das Amtsgericht Bayreuth kam wegen deren Unzuständigkeit eine Bindungswirkung nach § 462 a Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. StPO nicht zu (BGH NStZ-RR 2001, 343; vgl. auch BGHR StPO § 462 a Abs. 2 Satz 2 Abgabe 1).
  • BGH, 12.07.2000 - 2 ARs 161/00

    Zuständigkeit für nachträgliche Entscheidungen bei Strafaussetzung zur Bewährung

    Eine Bindungswirkung der Abgabe an das Wohnsitzgericht gemäß § 462 a Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz StPO ist nicht eingetreten, weil das abgebende Amtsgericht Cochem schon zu diesem Zeitpunkt unzuständig war (BGHR StPO § 462 a Abs. 2 Satz 2 Abgabe 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO, 44. Aufl., § 462 a Rdn. 23).
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